OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.11.2017, 2 Rb 8 Ss 606/17

„Bestellen Gäste einer Rauchergaststätte ohne Beteiligung des Wirtes bei einem Lieferservice warme Speisen zum Verzehr in der Gaststätte, begeht der Wirt auch dann keinen Verstoß gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg, wenn er den Gästen Besteck zur Verfügung stellt.“

Der Gastwirt wurde vom Amtsgericht Freiburg wegen vorsätzlichen Nichtverhinderns von Verstößen gegen das Landesnichtrauchergesetz zu einer Geldbuße verurteilt. Hiergegen hat sich der Gastwirt erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das OLG Karlsruhe hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und unter anderem ausgeführt:

„Im Land Baden-Württemberg ist aufgrund § 7 Abs. 1 LNRSchG in Gaststätten das Rauchen grundsätzlich untersagt. Hiervon werden lediglich in bestimmten Fällen nach § 7 Abs. 2 LNRSchG (idF vom 03.03.2009; GBl. S. 81) Ausnahmen gemacht; die gesetzliche Erweiterung im Unterschied zu § 7 Abs. 2 LNRSchG idF vom 25.07.2007 (GBl. S. 337) erfolgte vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 (BVerfGE 121, 317; LT-Drs. 14/3661 S. 1). Danach ist das Rauchen – außer in vollständig abgetrennten Nebenräumen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG) – zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG). Für die Einhaltung des Rauchverbots ist der Gaststättenbetreiber verantwortlich (§ 8 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 LNRSchG). Verhindert der Gaststättenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig Verstöße gegen das Rauchverbot nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Alt. 2 LNRSchG); diese kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR und im innerhalb eines Jahres erfolgenden Wiederholungsfall mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 LNRSchG)…

……Nach den den Senat bindenden Feststellungen wurden die Pizzen jedoch nicht „verabreicht“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG.“

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Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola