Die Kosten für die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar und sind daher vom betreuenden Elternteil alleine zu tragen!

BGH Beschl. V. 4.10.2017 – XII ZB 55/17 – Die Kosten der Tagesmutter „gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sind“.

Viele getrennt lebende Eltern, bei denen die Kinder wohnen haben das Problem, dass die Betreuungskosten für die Kinder enorm sind, z.B. Kindergartenkosten, Hortkosten oder die Kosten einer Tagesmutter.

Nun hat der BGH entschieden, dass ein Mehrbedarf der Kinder, den die Eltern anteilig Ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen hätten, bei der Betreuung durch eine Tagesmutter nicht vorliegt.

Nach Rechtsprechung des BGH liegt ein Mehrbedarf der Kinder nur ausnahmsweise bei der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor.

Veranlasst also der betreuende Elternteil für die Kinder eine Fremdbetreuung, erfüllt er damit regelmäßig lediglich die ihm obliegende Betreuungspflicht und hat deswegen auch die dafür erforderlichen Kosten zu tragen.

Wie immer kann man über diese Entscheidung geteilter Meinung sein. Wenn man jedoch selbst betroffen ist, gibt es Möglichkeiten die wirtschaftliche Belastung etwas zu minimieren, z.B. kann man die Kosten der Tagesmutter steuerrechtlich als Sonderausgabe oder gegebenenfalls einen Freibetrag geltend machen.

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Ihre Rechtsanwältin, Daniela Pergola