„(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt.“

Bisher war die Kostentragung für den Ausbau mangelhafter Sachen nicht gesetzlich geregelt und führte teilweise zu widersprüchlichen Ergebnissen. Zwar wurden seit dem EuGH Urteil vom 16.06.2011 den Verbrauchern in der Regel die Ein- und Ausbaukosten verschuldensunabhängig durch den Verkäufer erstattet, jedoch konnte sich der einzelne Lieferant meistens nicht beim Hersteller schadlos halten (keine Regressmöglichkeit). Durch die Gesetzesänderung soll nun Klarheit geschaffen werden.

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Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola!