Ehegattenunterhalt

Im Bereich des Ehegattenunterhalts unterscheiden die Juristen zunächst zwischen dem Unterhalt, der während der Trennungszeit geschuldet sein könnte (Trennungsunterhalt) und dem Unterhaltsanspruch, der möglicherweise nach der rechtskräftigen Scheidung besteht (nachehelicher Unterhalt). Beide Unterhaltsansprüche haben teilweise unterschiedliche Voraussetzungen. Vereinfacht kann man sagen, dass der nachehelichen Unterhalt eher die Ausnahme darstellen soll und dass zunächst der geschuldete Kindesunterhalt Vorrang hat. Hat der Unterhaltsverpflichtete nicht genug Einkommen, um beides zu stemmen, haben die Kinder Vorrang. Die größte Schwierigkeit stellt erfahrungsgemäß die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens dar. Hier kommt es oft zu Streit, welche Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind. Eine fachkundige Beratung und Berechnung ist daher meistens unumgänglich.