Testament

Wenn Sie konkrete Vorstellungen haben, wer bei Ihrem Tod etwas von Ihrem Vermögen bekommen soll, dann ist es ratsam ein Testament zu verfassen. Haben Sie kein Testament so gilt die gesetzliche Erbfolge. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, erbt der Staat.

Welche Möglichkeiten gibt es ein Testament zu verfassen?

Man kann ein notariell beurkundetes Testament erstellen lassen oder ein handgeschriebenes Testament verfassen. Das eigenhändig geschriebene Testament muss mit Ort und Datum der Erstellung versehen und auch eigenhändig unterschrieben sein.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Das handschriftliche Testament kann zu Hause geschrieben und aufbewahrt werden und verursacht daher keine Kosten. Auch kann man es dann jederzeit ohne Aufwand ändern. Das notarielle Testament hingegen verursacht zwar Kosten, aber aufgrund der Hinterlegung besteht nicht die Gefahr, dass es abhandenkommt oder gar nicht erst berücksichtigt wird.

Ich empfehle meistens die Variante, sich vorab anwaltlich beraten zu lassen, damit das Testament nicht zweideutig ist und es im Anschluss eigenhändig zu verfassen. Auch das eigenhändig geschriebene Testament kann hinterlegt werden, damit es im Ernstfall gefunden wird.

Die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 bis 1936 BGB:

Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte in Betracht. Das deutsche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in mehrere erbberechtigte Ordnungen ein.  Gemäß § 1930 BGB geht die niedrigere Ordnung der höheren Ordnung vor. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Dasselbe gilt für die 3. und 4. Ordnung.

  1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.)
  2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister)
  3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Beispiel:

Der Erblasser A ist mit B im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben zwei Kinder C und D. D ist bereits vor dem Erblasser verstorben, hat aber einen Sohn E.

Die Ehefrau B erbt ½ und die beiden Kinder C und D eigentlich jeweils ¼. Da D aber bereits verstorben ist, geht sein Erbteil an seinen Abkömmling, nämlich an E.

Sollten Sie allgemein zum Erbrecht Fragen haben oder Unterstützung beim Erstellen eines Testaments benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin unter https://www.anwaltskanzlei-pergola.de/kontakt/

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Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola