Zugewinnausgleich

Sofern Sie vor der Heirat oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt für Sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten zwar grds. getrennt, d.h. jeder bleibt Eigentümer von den Vermögenswerten, die er in die Ehe mitbringt, und verwaltet sein Vermögen allein. Hierbei gibt es aber gewisse Einschränkungen. Auch während er Ehe angeschaffte Dinge werden nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute, im Gegenteil.

Im Rahmen einer Scheidung kann derjenige, der in der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet hat, aber ggf. vom anderen einen Ausgleichsanspruch in Geld verlangen (Zugewinnausgleich).

Zur Prüfung und Berechnung wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten jeweils mit seinem Endvermögen verglichen. Vereinfacht gesagt, wird der geringere Zugewinn von dem höheren abgezogen und das Ergebnis halbiert.

Der Zugewinnausgleich wird aber nicht von Amts wegen automatisch durchgeführt, sondern nur auf Antrag vom Gericht.

Sinnvoller und kostengünstiger für die Eheleute ist es natürlich im Rahmen der Trennung eine einvernehmliche Regelung zu treffen und diese dann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung entweder notariell beurkunden zu lassen oder ggf. als Vergleich im Scheidungsverfahren protokollieren zu lassen. Bei der Erstellung einer solchen Vereinbarung ist es wichtig, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Falls Sie hierzu Fragen haben vereinbaren Sie doch einfach einen Erstberatungstermin.