Ziel des Gesetzes ist es Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet sind, zu entlasten.Häufig ist es so, dass wenn Eltern pflegebedürftig werden, das Geld für die Pflege nicht ausreicht. In diesen Fällen übernimmt das Sozialamt oft die Zusatzkosten als Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt prüft aber, ob es von den Kindern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung Geld zurückfordern kann. Die Hürde für den Rückgriff auf die Angehörigen ist seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2020 wesentlich höher.

Künftig werden Eltern und Kinder unterhaltsberechtigter Leistungsbezieher erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € für die Kosten mitherangezogen. Eine rückwirkende Anwendung der Regelungen erfolgt nicht, sie gilt nur für laufende Fälle ab Januar 2020.

Sollte das Sozialamt diese Regelungen bei Ihnen nicht automatisch berücksichtigen oder Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren unter

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Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht

Daniela Pergola