Ich muss zugeben, dass das Thema Elternunterhalt seit 2020 in der Praxis nicht mehr so relevant ist, wie zuvor. Dennoch tauchen immer wieder Fragen auf, zum Beispiel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und Vorsorgeplanung, so dass ich versuchen möchte ein paar hiervon zu beantworten.

Ich denke mit dem Thema Pfand auf Milchprodukte und etliche anderen Neuerungen, die uns 2024 bevorstehen, befassen sich derzeit genug andere Kollegen ☺️

Frage: Ich habe zwei Kinder, eines davon verdient mehr als 100.000 € brutto im Jahr, das andere deutlich weniger. Werden die Einkommen der Kinder zusammengezählt? Müssen beide Kinder Unterhalt für mich bezahlen?

Antwort: Nur die Kinder, deren persönliches Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € oder mehr liegt, sind ihren bedürftigen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Es kann also durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass ein Kind Elternunterhalt bezahlen muss, das andere nicht. Die Einkommen werden aber getrennt betrachtet.

Frage: Ich habe seit Jahren keinen Kontakt zu meinem Vater, muss ich trotzdem Elternunterhalt bezahlen?

Antwort: In Ausnahmefällen kann der Unterhaltsanspruch des Elternteils verwirkt sein, z.B. wenn der Elternteil selbst nie Unterhaltszahlungen an das Kind geleistet hat und kein Kontakt seit Jahren besteht.
Hier gibt es einige Fälle, die von der Rechtsprechung entschieden worden sind.

Wichtig ist auch, dass es natürlich Möglichkeiten gibt, Abzüge vom Einkommen des Kindes, zum Beispiel für eigene Altersvorsorge vorzunehmen und hierdurch vielleicht unter die Einkommensgrenze zu kommen. Ferner ist natürlich auch der eigene Selbstbehalt zu berücksichtigen, also der Betrag, der einem selbst zum Leben verbleiben muss.

Sollten Sie zum Thema Elternunterhalt oder zum Thema sinnvolle Nachlassregelungen Fragen haben, können Sie gerne einen Termin zur Erstberatung vereinbaren,

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Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola