Seit dieser Gesetzesänderung soll der Träger der Sozialhilfe Kinder für Elternunterhalt nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Jahresobergrenze von 100.000 € brutto Einkommen überschritten ist. Zur Ermittlung des, vom Kind einzusetzenden Einkommens galt bisher ein Sockelselbstbehalt von 2.500,00 € und die Hälfte des darüberliegenden Einkommens. Es kam teilweise zu erheblichen Streitigkeiten mit den Sozialhilfeträgern, welche Positionen in Abzug gebracht werden können.

Sachverhalt der Entscheidung des OLG München:

Es ging um einen auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Anspruch der psychisch kranken Mutter des Antragsgegners auf Elternunterhalt für den Zeitraum 1.8.2020 bis 31.12.2021. In diesem Zeitraum hat der Antragsteller Sozialhilfeaufwendungen i.H.v. 61.663 € an die Leistungsberechtigte erbracht.

Bereits am 10.7.2017 hatte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und sein Vermögen aufgefordert. Die Auskünfte erteilte dieser im Oktober 2017. Am 4.8.2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erneut zur Vorlage von Einkommensnachweisen auf. Dabei stellte sich raus, dass dieser im Jahr 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von 5.349 € und im Jahr 2021 von 5.304 € erhalten hatte. Zu den Mietkosten i.H.v. 1.790 € machte er zusätzliche Altersvorsorge i.H.v. 873 € in Form von Lebensversicherungen geltend, sowie eine Sparrate i.H.v. 450 € monatlich, die auf seinem Girokonto verbleibt.

Das AG wies den Antrag auf Unterhalt i.H.v. 11.517 €, sowie den Antrag auf Auskunft über das vorhandene Vermögen des Antragsgegners zurück. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig ist.

Entscheidung:

Das OLG München hat den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nun auf 5.500,00 € monatlich erhöht, basierend auf der Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt. Die Richter gehen hier von der Vermutung aus, dass ein Einkommen bis zum doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle (Netto 5.500,- €) verbraucht wird und keine Vermögensrücklagen gebildet werden. Vorteil in der Praxis wird sein, dass diese Verwendung des Eigenbedarfs dann keiner weiteren Kontrolle bedarf und auch keine Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastung sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. abzuziehen sind.

In Zukunft wird demnach nur eine zusätzliche Altersvorsorge z.B. in Form von Lebensversicherungen zu berücksichtigen sein. Es bleibt spannend, ob diese Berechnungsweise sich auch in anderen Unterhaltsarten durchsetzen wird und ob tatsächlich dadurch eine Vereinfachung erreicht wird bzw., ob der BGH diese Berechnungsweise bestätigen wird.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola