BGH Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 StR 526/19

Der BGH hat sich im vergangenen Jahr mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Bedienen eines Taschenrechners während der Fahrt einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO darstellt.

Seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2017 ist nicht nur das Benutzen von Mobil – und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten, sondern die Benutzung aller elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen.

Im Ergebnis sind also alle Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte erfasst.

Während der Fahrt dürfen diese Geräte nur noch genutzt werden, wenn man sie hierfür nicht in die Hand nehmen oder halten muss. Der Fahrer darf dann auch nur kurz den Blick vom Verkehr abwenden. Am Besten ist es, wenn Sie eine Sprachsteuerung nutzen.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola