Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020, Az. 3 UF 156/20

„Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde eines Kindesvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben“.

Mehr Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie unter
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Umgangspflicht-des-Vaters

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Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola