Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines PKW ein erhöhtes Parkentgelt verlangen kann, wenn ein Verstoß gegen die Parkbedingungen festgestellt wird.

„Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf erhöhtes Parkentgelt  haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen“.

Um als Halter des PKW nicht für das erhöhte Parkentgelt zu haften, ist es demnach nicht ausreichend, einfach zu bestreiten, dass man an dem Tag den PKW gefahren ist.

Zwar haftet der Halter nicht automatisch für jeden Verstoß, der mit seinem Fahrzeug verübt wird, aber der BGH geht davon aus, dass zumindest bei der kostenlosen Parkmöglichkeit der Halter verpflichtet ist im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vorzutragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

Im Gegensatz zum Parkplatzbetreiber  ist es dem Halter ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen.

Für mich bleibt allerdings die Frage offen wer haftet, wenn mehrere Fahrer in Betracht kommen und keiner den Verstoß zugibt.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola