Pressemitteilung des BGH: „Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat klargestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist führen kann, wenn die durch den Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt vorrangig erklärte und zunächst auch wirksame fristlose Kündigung durch eine vom Mieter nach Zugang der Kündigungserklärung vorgenommene Schonfristzahlung nachträglich unwirksam wird“.

Vermietern ist vor diesem Hintergrund bei säumigen Mietern dringend zu empfehlen, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zusätzlich zur fristlosen Kündigung auszusprechen. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB lässt nämlich ein Ausgleich der Mietrückstände die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses durch die außerordentliche fristlose Kündigung wegen  Zahlungsverzugs rückwirkend entfallen.

Wenn die hilfsweise ordentliche Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht dann wenigstens die Möglichkeit das Mietverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.

Haben Sie hierzu oder zu einem anderen mietrechtlichen Thema Fragen? Vereinbaren Sie doch einfach einen Beratungstermin unter https://www.anwaltskanzlei-pergola.de/kontakt/

Ich freue mich auf Ihren Anruf, Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola