BVerwG 3 C 8.22 – Urteil vom 07. November 2023

„Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ist angesichts der Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden“. Mehr können Sie unter https://www.bverwg.de/pm/2023/81 nachlesen.

Zwei schwer kranke Männer hatten geklagt, um Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung erwerben zu dürfen.

Nach Meinung des Gerichts „verfolge das Betäubungsmittelgesetz mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Verbotsregelung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie ist auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stehen; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gibt es andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches“.

Ich persönlich kann die Argumentation des Gerichts zwar nachvollziehen auch wenn ich persönlich keine zumutbaren anderen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Sterbewunsches sehe. Dieser Schutz wäre aber möcglicherweise auf andere Weise ebenfalls zu erzielen.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola