OLG Stuttgart 16.4.2019, 18 UF 57/19 Gemäß der Entscheidung des OLG Stuttgart besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit einem Hund. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten. Nach dem deutschen Recht sind nach wie vor auf Tiere gemäß § 90 a S.3 BGB grundsätzlich die, für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richtet sich somit nach § 1568 b Abs. 1 BGB, der für Haushaltsgegenstände im gemeinsamen Eigentum gilt. Lässt sich aber das gemeinsame Eigentum an dem Tier nicht feststellen, wie im vorliegenden Fall und gehört der Hund daher einem Ehegatten allein, kann keine Zuteilung oder Nutzungsregelung erfolgen. Als Anwältin kann ich daher nur empfehlen, dass während einer intakten Beziehung klar geregelt wird, wem der Hund gehört, also in welchem Eigentum er sich befindet. Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola