Viele Unterhaltsverpflichtete sind oder kommen leider in die Lage, dass sie aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ein wesentlich geringeres Einkommen haben.

Ich werde in den vergangenen Tagen häufig gefragt, ob und inwiefern sich der Einkommenseinruch auf die Unterhaltsverpflichtungen auswirkt. Leider kann ich hierauf wie so oft keine klare und verbindliche Antwort geben, da keiner von uns in der derzeitigen Situation absehen kann, wie sich die Pandemie konkret wirtschaftlich auswirkt und wie lange sie andauert.

Folgende Feststellungen kann ich aus der bisherigen Rechtslage und Rechtsprechung ziehen:

Zunächst ist die Frage, ob Ihre Unterhaltsverpflichtung in irgendeiner Form tituliert ist, also zum Beispiel durch Gerichtsbeschluss oder Jugendamtsurkunde oder ob Sie den Unterhalt bisher sozusagen auf „freiwilliger“ Basis bezahlen.

Bei titulierten Ansprüchen muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen von den §§ 238 oder 239 FamFG vorliegen und es sollte dann gegebenenfalls eine gerichtliche Abänderung beantragt werden. Hierfür erforderlich ist aber nicht nur eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die der Entscheidung zu Grunde liegen, sondern dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Einkommensreduzierung handelt.

Die Frage ist also, was ist nur vorübergehend? Hier wird man gemeinsam mit dem Mandanten eine Prognose vornehmen und die Risiken abwägen müssen.

Hierbei gilt es aber auch zu bedenken, dass die Gerichte derzeit sozusagen im Notbetrieb arbeiten und völlig unklar ist, wie lange man auf eine gerichtliche Entscheidung im Streitfall warten muss.

Sinnvoll dürfte aber auf jeden Fall sein, zunächst den Unterhaltsberechtigten anzuschreiben und ihn auf die veränderte Einkommenssituation hinzuweisen und ihm mitzuteilen, dass man nur noch einen geringeren Unterhaltsbetrag bezahlen kann und bei Nichteinigung eine gerichtliche Abänderung und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen wird.

Beim Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind sind zudem noch viele andere Punkte, wie zum Beispiel die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten zu beachten.

So lange ein Unterhaltstitel besteht können Sie jedenfalls nicht einfach die Zahlungen einstellen oder kürzen, sondern müssen die Abänderung beantragen.

Sollten Sie zu einem dieser familienrechtlichen Bereiche Fragen haben, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Seite!

Zu Ihrem und zu meinem Schutz werde ich persönliche Besprechungstermine in den nächsten Wochen auf ein Mindestmaß reduzieren. In der heutigen Zeit können ja glücklicherweise viele Dinge auch telefonisch oder per Mail geklärt werden.

Sollten Sie mich telefonisch nicht erreichen können, hinterlassen Sie bitte eine AB Nachricht oder richten Sie Ihre Anfrage einfach per Mail an mich

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Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Ihre Rechtsprobleme nicht weiterbearbeitet werden oder dass Sie mit Ihren Sorgen alleine dastehen, ich bin weiterhin für Sie erreichbar,

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola