Die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder haben sich wieder mal um ein paar Euro erhöht. Neu ist, dass die Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 € ergänzt wurde. Zwar hat die Düsseldorfer Tabelle keine bindende rechtliche Wirkung, jedoch wird sie als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts herangezogen.

Falls Sie den Anspruch Ihres Kindes selbst ermitteln möchten, beachten Sie bitte den Unterschied zwischen Tabellen- und Zahlbetrag. Man ermittelt zunächst das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, schaut dann in der Spalte mit dem Alter des Kindes und ermittelt dann den Zahlbetrag. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Bei minderjährigen Kindern ist also im Zahlbetrag bereits der Abzug des Kindergeldes berücksichtigt, nicht aber im Tabellenbetrag.

Sollten Sie bei der Unterhaltsberechnung oder Durchsetzung ihres Anspruchs Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.

 

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola

Die vollständige Tabelle finden Sie unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/index.php