Das Betreuungsrecht aus dem Jahr 1992 hat insbesondere bei der Vermögenssorge und gerichtlichen Aufsicht auf das Vormundschaftsrecht verwiesen, das auf die Entstehung des BGB aus dem Jahr 1896 zurückgeht. Der Gesetzgeber versucht mit dem neuen Betreuungsrecht die Unübersichtlichkeit zu überwinden und das Betreuungsrecht zu modernisieren. Ob das neue Betreuungsrecht das Ziel erfüllt, größtmögliche Selbstbestimmung zu erreichen, wird sich zeigen.
Eine der interessantesten Änderungen für mich ist das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten in § 1358 BGB:
§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. 2Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.
Man könnte jetzt auf die Idee kommen, dass eine Vorsorgevollmacht in Zukunft nicht mehr erforderlich ist. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein. Zum einen bezieht sich das Notvertretungsrecht auf Gesundheitsangelegenheiten, zum anderen ist das Notvertretungsrecht auf sechs Monate befristet.
Mit der Vorsorgevollmacht hingegen werden beide Bereiche, Gesundheitssorge und Vermögenssorge abgedeckt.
Als Rechtsanwältin empfehle ich meinen Mandanten die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in ein Dokument zu packen, damit sämtliche notwendigen Handlungen vom Vertreter vorgenommen werden können.
Zudem gibt es sicher auch Personen, die eben nicht den Ehemann oder die Ehefrau als Vertreter einsetzen möchten.
Sollten Sie eine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung verfassen wollen, so vereinbaren Sie doch einfach einen Beratungstermin unter
Telefon: 07222 165 9985
oder
E-Mail: info@anwaltskanzlei-pergola.de
Gemeinsam finden wir für Sie die passende Lösung. Ich freue mich auf Ihren Anruf,
Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola.
Weitere Infos finden Sie auch unter
https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Betreuungsrecht_Vormundschaft.html