BGH, Beschluss v. 27.03.19, Az.: XII ZB 345/18
Leitsätze der Entscheidung:
a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.
b) Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
c) Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.
Des Öfteren wurde ich als Fachanwältin für Familienrecht schon gefragt, ob gerade hier bei uns im Grenzgebiet zu Frankreich beim Umgang mit dem Kind der Reisepass auszuhändigen ist. Nun hat der BGH entschieden, dass der Elternteil, der den Umgang ausübt, den Kinderreisepass für den Umgang verlangen darf, wenn er benötigt wird. Bisher war es umstritten, ob ein Herausgabeanspruch besteht.
Zur Begründung führen die Richter aus, dass beide Eltern mit ihrem Kind ungestört Zeit verbringen und dafür auf persönliche Gegenstände des Kindes zugreifen können müssen. Das gilt laut BGH auch für Urkunden wie den Reisepass des Kindes, um sich z. B. frei mit dem Kind bewegen zu können.
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