Das Testament muss nicht notariell beurkundet sein. Sie können auf einem Zettel, mit Ort und Datum handschriftlich vermerken, was Ihr letzter Wille ist. Wenn Sie das Testament dann auch noch eigenhändig unterschreiben und es im Zweifelsfall gefunden wird, ist das Testament gültig und es tritt keine gesetzliche Erbfolge ein.

Sinnvoll ist es natürlich sich vorab rechtlich beraten zu lassen, damit die Reglungen rechtlich Bestand haben und keine Missverständnisse aufkommen. Wenn Sie jedoch die Kosten nicht tragen können, ist es dennoch besser Sie regeln etwas und bringen selbst ein paar Zeilen zu Papier, als dass Sie gar nichts unternehmen.

Die gesetzliche Erbfolge gemäß den §§ 1924 bis 1936 BGB:

Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten und der überlebende Ehegatte in Betracht. Das deutsche Erbrecht teilt die Verwandten des Erblassers in mehrere erbberechtigte Ordnungen ein.  Gemäß § 1930 BGB geht die niedrigere Ordnung der höheren Ordnung vor. Die Verwandten zweiter Ordnung kommen erst zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung nicht vorhanden sind. Dasselbe gilt für die 3. und 4. Ordnung.

  1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel etc.)
  2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister)
  3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
  4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Beispiel:

Der Erblasser A ist mit B im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie haben zwei Kinder C und D. D ist bereits vor dem Erblasser verstorben, hat aber einen Sohn E.

Die Ehefrau B erbt ½ und die beiden Kinder C und D eigentlich jeweils ¼. Da D aber bereits verstorben ist, geht sein Erbteil an seinen Abkömmling, nämlich an E.

Sollten Sie allgemein zum Erbrecht Fragen haben oder Unterstützung beim Erstellen eines Testaments benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin unter https://www.anwaltskanzlei-pergola.de/kontakt/

oder rufen Sie mich an Telefon: 07229 699 15 50,

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola