Das Landgericht Frankenthal beantwortet diese Frage nun mit „Ja“, im Rahmen eines Wechselmodells, siehe Urteil vom 12.5.2023, Az.: 2 S 149/22.

Hintergrund:
Während einer Beziehung hatten sich zwei Männer einen gemeinsamen Labradorrüden angeschafft, doch nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Regelmäßiger Umgang mit dem Hund wurde dem anderen Partner mit der Begründung verweigert, der Hund sei als Rudeltier besser aufgehoben, wenn er ausschließlich bei der Hauptbezugsperson bleibe. Das wollte der andere Partner natürlich nicht akzeptieren; so wurde doch der Hund gemeinsam angeschafft.

Entscheidung:
So entschied das Landgericht nach dem Recht des „gemeinschaftlichen Eigentums“. Der Hund lebt jetzt im Rahmen eines Wechselmodells abwechselnd alle zwei Wochen bei den Ex-Partnern.

„Haben die Partner einer Lebensgemeinschaft zusammen einen Hund gehalten, so können sie nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art Umgangsrecht mit dem Tier eingeräumt wird“ – es handelt sich um eine sog. Verwaltungs- und Benutzungsregelung.

Für mich als Hundehalterin und Tierliebhaberin geht die Entscheidung in die richtige Richtung, auch wenn Tiere im Rahmen der Juristerei leider immer noch als Sachen angesehen werden.


Ihre Rechtsanwältin
Daniela Pergola