Was muss ein Geschädigter beweisen?

Mein Mandant/Kläger machte Schadensersatzansprüche aus folgendem Vorfall geltend:

Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem kleinen Sohn mit seinem PKW auf der B3 Richtung Rastatt unterwegs, als ein LKW mit Anhänger vor dem Kläger auf die B3 auffuhr.

Der Anhänger war derart verdreckt, dass Erde und Steine von seinen Reifen auf die Motorhaube und Windschutzscheibe des Klägers geschleudert wurden. Wie der Kläger später feststellen musste, war erheblicher Schaden hierdurch an seinem Fahrzeug entstanden.

Das Amtsgericht Bühl, wies die Klage des Mandanten, insbesondere mit nachfolgender Begründung zurück:

„Zwar geht das Gericht davon aus, dass beide Fahrzeuge auf der B3 hintereinander hergefahren sind, da das Bestreiten der Beklagten insoweit zu unsubstantiiert ist. Der Kläger hat sowohl Tag als auch Uhrzeit genannt und ein Lichtbild des LKW vorgelegt.

Eine Haftung der Beklagten ist aber ausgeschlossen, weil für die Beklagten möglicherweise ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vorliegt und der Kläger den konkreten Unfallhergang, der zu der Schadensverursachung führte, nicht hat nachweisen können.“

Der Kläger habe die Tatsache, dass die Beschädigung von den verdreckten Reifen des Beklagten Fahrzeug verursacht wurde nicht beweisen können. Somit liege für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis vor. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass wenn z.B. Dreck von der Fahrbahn aufgewirbelt worden wäre, keine Haftung bestanden hätte.

Nach meiner Auffassung hat das Amtsgericht aber nicht nur verkannt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass die Fahrbahn bereits zuvor verdreckt gewesen ist, sondern auch den Umstand, dass ein Geschädigter dann nahezu nie einen Schaden nachweisen könnte. Es ist lebensfremd, dass ein Geschädigter den Zustand der Fahrbahn vor dem Vorfall dokumentieren kann und eine Aufnahme von den herabfallenden oder aufgewirbelten Verschmutzungen vorliegt.

Manchmal lohnt es sich aber weiter zu kämpfen und die nächste Instanz mit einer Berufung in Anspruch zu nehmen.

Das Landgericht Baden-Baden hielt die Berufung des Klägers für zulässig und in der Sache vollumfänglich für erfolgreich:

„Die Kammer ist davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Schäden am Fahrzeug des Klägers beim Betrieb des LKWs der Beklagten verursacht wurden.“

„Die Schäden wurden auch, ungeachtet der Frage, ob die Schäden durch vom LKW der Beklagten aufgewühlte Steine oder von sich aus den Reifen des LKWs lösenden Steinen oder durch vom LKW herabfallendes Erdmaterial verursacht wurden, beim Betrieb des LKWs der Beklagten verursacht. Welche der vorgenannten Ursachen hierbei zu den Beschädigungen geführt hat, kann offen bleiben und muss entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht vom Kläger bewiesen werden (OLG Düsseldorf, NJW–RR 2019, 1166). Für den Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG ist es viel mehr ausreichend, dass ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden besteht.“

Meine Auffassung, dass der Geschädigte nicht beweisen muss, welche der Varianten sich zugetragen hat, sondern lediglich, dass der Schaden beim Betrieb des LkW entstanden ist, wurde bestätigt. Hierüber freue ich mich natürlich sehr.

Falls Sie bei der Schadensregulierung Ihres unverschuldeten Verkehrsunfalls Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. In solchen Fällen werden die Kosten meiner Tätigkeit am Ende auch von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola