Ich erlebe es leider oft, dass Ehegatten jahrelang getrennt leben, sich aber nicht scheiden lassen. In der Regel hat dies selten Vorteile, vor allem in Bezug auf die Rente sogar eher Nachteile.

Unabhängig davon bleibt man im Notfall als Ehegatte aber unterhaltspflichtig. Es können daher nicht nur Kosten bei der Unterbringung im Pflegeheim, sondern auch die Bestattungskosten auf den getrennt lebenden Ehegatten zukommen.

Eine Mandantin erzählte mir vor kurzem, dass sie schon seit Jahrzehnten von ihrem Mann getrennt lebe und dass dieser seither in einer neuen Beziehung mit einer anderen Frau zusammenlebe. Sie wollte wissen, wer die Bestattungskosten zu tragen habe, wenn der Ehemann stirbt.

Die Antwort liefert unter anderem das BGH Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 53/11:

Auch wenn die Entscheidung schon älter ist, sind die Ausführungen wesentlich. Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.

Obwohl die getrennt lebende Ehefrau keinen Auftrag zur Bestattung erteilt hatte und sogar ein Scheidungsverfahren bei Gericht rechtshängig war, musste sie die Kosten der Bestattung an den Bestatter bezahlen.

Zwar regelt das Gesetz in § 1969 BGB, dass die Bestattungskosten vorrangig vom Erben zu bezahlen sind. In § 1615 Abs. 2 BGB ist jedoch geregelt, dass für den Fall, dass die Kosten der Bestattung beim Erben nicht beigetrieben werden können, der Unterhaltspflichtige (Ehegatte) zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.

Die getrennt lebende Ehefrau kann somit als gesetzliche Erbin und als Unterhaltspflichtige zur Zahlung der Bestattungskosten in Anspruch genommen werden.

Als Fachanwältin für Familienrecht kann ich Ihnen nur dringend empfehlen bei langer Trennung, eine Beratung in Anspruch zu nehmen und nicht abzuwarten bis es zu spät ist,

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola

Das ganze Urteil finden Sie unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=58581&pos=0&anz=1