OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.8.2021- 6 UF 120/21

Das OLG Frankfurt musste sich mit dem Fall eines 16-jährigen Kindes befassen: Das Kind wollte sich mit einem mRNA– Impfstoff gegen Corona impfen lassen. Die geschiedenen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht hatten, waren sich nicht einig.

Die Kindesmutter, bei dem das Kind wohnte, war gegen die Corona Impfung. Der Kindsvater hat die Entscheidung des Kindes befürwortet und war für die Impfung.

Im Wesentlichen ergibt sich die Entscheidung des Gerichts aus den nachfolgenden zwei Leitsätzen:

1. Auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona Schutzimpfung bei einem fast 16-jährigen Kind im Sinne des § 630 d BGB bedarf es eines Co–Konsenses der sorgeberechtigten Eltern. Können     diese sich in dieser Frage nicht einigen, ist eine Entscheidung des Gerichts nach § 1628 BGB herbeizuführen.


2. Die Entscheidung über die Durchführung der Corona Impfung mit einem mRNA – Impfstoff ist bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission und bei einem die Impfung befürwortenden Kindeswillen auf denjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

Sollte ich Ihr Interesse geweckt haben, können Sie weitere Einzelheiten der Entscheidung unter https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Corona-Impfung  nachlesen.

Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht im Kreis Rastatt und Umgebung