BGH Beschluss vom 9. März 2022 -XII ZB 233/21

Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt wie Zins- und Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten wie folgt:

a) Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.

b) Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abgezahlt ist.

Mein Fazit:

Sofern es nicht um den Mindestunterhalt der Kinder geht, dürfte es somit auch möglich sein, den Tilgungsanteil, der den Wohnvorteil übersteigt, als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge ggf. zu berücksichtigen.

Nach meiner Erfahrung beginnen die Probleme in der anwaltlichen Beratungspraxis aber bereits beim anzusetzenden Wohnvorteil für die selbst bewohnte Immobilie. Wir Anwälte können hier nur eine Schätzung vornehmen, so dass es hier am Ende zu einem anderen Berechnungsergebnis kommen kann, je nachdem wie hoch der Wohnvorteil angesetzt wird.

Ich stehe Ihnen bei Fragen rund um das Thema Unterhalt bei Trennung und Scheidung gerne zur Verfügung,

 

Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht Daniela Pergola