Viele Menschen verbinden mit Grabpflege nicht nur Blumen und Friedhofsgänge, sondern jahrelange Arbeit, laufende Kosten und emotionale Belastung. Gerade in Familien ist das oft ein sensibles Thema: Einer kümmert sich – die anderen melden Pflichtteilsansprüche an.

Der Bundesgerichtshof hatte sich genau mit dieser Frage zu beschäftigen: Können testamentarisch angeordnete Grabpflegekosten den Pflichtteil reduzieren?

Die Antwort des BGH: Nein.

Selbst wenn der Erbe nach dem Testament über viele Jahre hinweg die Grabpflege übernehmen muss, dürfen diese Kosten bei der Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich nicht abgezogen werden.

Juristisch formuliert:Grabpflegekosten gehören regelmäßig nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Pflichtteilsrechts.

(BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20)

Das bedeutet im Ergebnis:Derjenige, der sich tatsächlich kümmert, zahlt und organisiert, trägt diese Belastung häufig allein – während der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch ungekürzt verlangen kann.

Menschlich kann man darüber durchaus diskutieren.Juristisch ist die Linie des BGH allerdings ziemlich eindeutig.

Für Erblasser zeigt die Entscheidung aber auch etwas anderes:Wer vermeiden möchte, dass die spätere Grabpflege allein zulasten eines Erben geht, sollte frühzeitig über eine kluge Gestaltung nachdenken. In der Praxis kommen beispielsweise bereits zu Lebzeiten abgeschlossene Dauergrabpflegeverträge.

Denn manchmal kommt man einer fairen Lösung näher, wenn man nicht nur ein Testament schreibt, sondern bestimmte Dinge bereits zu Lebzeiten verbindlich regelt.

Ihre Rechstanwältin Daniela Pergola