Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) erneut zum Verhältnis von Umgangsregelung und tatsächlicher Betreuung des Kindes geäußert und dabei eine in der Praxis durchaus relevante Klarstellung getroffen:
„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017,532 und vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255).“
Der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass eine gerichtliche Umgangsregelung auch dann zulässig ist, wenn sie im Ergebnis zu einer deutlichen Verschiebung der Betreuungsanteile führt und damit faktisch eine Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes eintritt.
Die Aussage ist deshalb bemerkenswert, weil die Abgrenzung zwischen Umgangsrecht (§ 1684 BGB) und Sorgerecht, insbesondere dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, bislang in solchen Konstellationen nicht immer trennscharf gehandhabt wurde. In der Praxis wurde eine nachhaltige Verlagerung des Lebensmittelpunkts häufig als Frage des Sorgerechts behandelt, mit der Folge, dass entsprechende Anträge gestellt werden mussten. Demgegenüber macht der BGH nun deutlich, dass diese Schwelle nicht zwingend überschritten wird, nur weil sich die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse erheblich verändern.
Neu ist dabei weniger der Maßstab – das Kindeswohl bleibt selbstverständlich weiterhin entscheidend – sondern die Klarstellung, dass die Reichweite einer Umgangsregelung weiter gefasst werden kann, als dies teilweise angenommen wurde. Der Umstand, dass sich aus der konkreten Ausgestaltung des Umgangs eine andere tatsächliche Schwerpunktbetreuung ergibt, steht der Einordnung als Umgangsregelung nicht entgegen.
Für die Praxis bedeutet das vor allem, dass die Gestaltungsmöglichkeiten im Umgangsverfahren größer sind, als bislang vielfach angenommen.
Eine Anpassung der Betreuungsanteile muss nicht zwingend über eine Sorgerechtsentscheidung erfolgen. Zugleich dürfte die Entscheidung die bereits bestehende Tendenz bestätigen, Umgang nicht mehr lediglich als „Besuchsregelung“ zu verstehen, sondern als Instrument, das die tatsächliche Betreuung des Kindes wesentlich mitprägt.
Ob und in welchem Umfang von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden kann, bleibt jedoch weiterhin eine Frage des Einzelfalls.
Maßgeblich ist und bleibt, ob die konkrete Regelung dem Kindeswohl entspricht; insbesondere werden weiterhin die Kooperationsfähigkeit der Eltern und die praktischen Umstände der Betreuung eine zentrale Rolle spielen.

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