BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – XII ZB 415/25

Ein Vater betreut sein Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern deutlich umfangreicher. Vielleicht drei oder vier Tage pro Woche, vielleicht annähernd hälftig. Kann er deshalb einfach den Kindesunterhalt kürzen? Selbstverständlich gilt das Nachfolgende auch in der Konstellation: Kind wird überwiegend vom Vater betreut!

Nein. So einfach ist es nicht.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2026 mit dem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell beschäftigt. Gemeint ist eine Betreuung, bei der das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, aber auch beim anderen Elternteil erheblich mehr Zeit verbringt, als es bei einem klassischen Umgangsmodell üblich wäre.

Die zentrale Aussage: Auch bei erweitertem Umgang bleibt es grundsätzlich dabei, dass der überwiegend betreuende Elternteil keinen anteiligen Barunterhalt zahlen muss. Die Betreuungstage werden also nicht einfach gegeneinander aufgerechnet. Betreut der Vater sein Kind beispielsweise an 40 oder 45 % der Tage, bedeutet das nicht automatisch, dass die Mutter für diese Zeit anteilig Barunterhalt schuldet.

Aber: Mehr Betreuung kann sich auf die Höhe des Unterhalts auswirken.

Der BGH unterscheidet zwischen dem zusätzlichen Aufwand für die Betreuung und den Kosten, die der Vater während dieser Zeit tatsächlich für den Bedarf des Kindes übernimmt. Beides kann unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden.

So kann der zusätzliche Betreuungsaufwand zu einer Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle führen. Daneben können Aufwendungen, die während des erweiterten Umgangs den Bedarf des Kindes decken und den Haushalt des anderen Elternteils entlasten, zusätzlich berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Essen, Kleidung oder Freizeit.

Der BGH hält es dabei für möglich, den gedeckten Bedarf pauschal anzusetzen. Regelmäßig können hierfür 10 %, in besonderen Fällen bis zu 15 % des Unterhaltsbedarfs berücksichtigt werden.

Doch jetzt bitte nicht vorschnell den Unterhalt kürzen!

Väter, die erweiterten Umgang wahrnehmen, können nicht einfach pauschal 10 oder 15 % vom Kindesunterhalt abziehen. Die Entscheidung ist kein Freibrief zur eigenmächtigen Kürzung. Es bedarf vielmehr einer konkreten Prüfung: Wie umfangreich ist die Betreuung tatsächlich? Welche Kosten übernimmt der Vater? Und in welchem Umfang decken diese Kosten den Bedarf des Kindes? Und vor allem, welcher Elternetil darf überhaupt den Unterhalt geltend machen (Vertretungsrecht)?

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Schritt für die Praxis. Sie berücksichtigt, dass umfangreiche Betreuung auch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sein kann, ohne die bisherige grundsätzliche Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt aufzugeben.

Wie sich die Rechtsprechung zum asymmetrischen Wechselmodell insgesamt weiterentwickeln wird, bleibt allerdings abzuwarten. Insbesondere die konkrete Anwendung der neuen Möglichkeiten wird die Praxis noch beschäftigen und auch die Berechnung.

Für Väter gilt deshalb: Erweiterten Umgang wahrnehmen – unbedingt. Den Unterhalt eigenmächtig kürzen – bitte nicht.

Ihre Rechstanwältin für Famiienrecht, Daniela Pergola