Sachverhalt

Eine erwachsene Frau mit ausgeprägter kognitiver Beeinträchtigung steht seit einigen Jahren unter rechtlicher Betreuung. Bei der erneuten Verlängerung der Betreuung im Jahr 2024 bestellte das Amtsgericht zwar den Vater als Hauptbetreuer, sah für dessen Verhinderung jedoch einen Berufsbetreuer vor – obwohl die Betroffene ausdrücklich ihre Mutter als Verhinderungsbetreuerin benannt hatte.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz lehnten die Mutter als Betreuerin ab und verwiesen auf angebliche Eignungszweifel, ohne ihr selbst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Entscheidung des BGH – Beschluss vom 24.9.2025 XII ZB 513/24

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Nach seiner Auffassung darf der Wunsch der betreuten Person nicht ohne sorgfältige Prüfung und ohne Anhörung des benannten Angehörigen übergangen werden.

Zentrale Punkte der Entscheidung:

Auch bei einer Verhinderungsbetreuung gilt das gesetzliche Auswahlprinzip uneingeschränkt:
Der Wille des Betroffenen hat grundsätzlich Vorrang, sofern keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.

Angehörige – insbesondere Eltern – dürfen nicht allein aufgrund pauschaler Bedenken ausgeschlossen werden.
Bestehen Zweifel an der Eignung eines Angehörigen, muss das Gericht diesen zwingend anhören, bevor es ihn ablehnt. Eine Entscheidung „vom Schreibtisch aus“ genügt hierfür nicht.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss stärkt die Rechte betreuter Menschen deutlich. Für Gerichte bedeutet dies:
Familiäre Betreuervorschläge müssen ernsthaft geprüft und nicht vorschnell verworfen werden.
Eine Anhörung des Angehörigen ist zwingend erforderlich, wenn dessen Eignung infrage gestellt wird. Wird diese unterlassen, droht die Aufhebung der Entscheidung.

Es macht also durchaus Sinn, wenn man z.B. in einer Generalvollmacht regelt, wer im Zweifelsfall zum Betreuer bestellt werden soll. Falls Sie hier rechtliche Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie doch einfach einen Termin,



Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola