Mit Urteil vom 10.7.2024 – VIII ZR 276/23 hat der BGH entschieden, dass ein Cousin im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 BGB nicht als Familienangehöriger herangezogen werden kann. Im Klartext bedeutet das, dass man ein bereits bestehendes Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarf für einen Cousin kündigen kann.

Nach Ansicht des BGH sollen zum Personenkreis für die eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann nur die Personen zählen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht:

  • 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei;

2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;

4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;

5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;

6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten

  • 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1. der Verlobte des Beschuldigten;

2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Ein besonderes Näheverhältnis bzw. ein besonders enger Kontakt zu dem Familienangehörigen wird im Gegensatz zu früher indes nicht mehr gefordert. In der Konsequenz wird die Eigenbedarfskündigung für eine „verhasste“ Exfrau daher möglich sein.

Wie immer bleibt es spannend, wie sich das Thema Eigenbedarfskündigung in der Praxis nach dieser Entscheidung entwickeln wird.

Ihre Rechtsanwältin Daniela Pergola