BGH- Beschluss vom 10.6.2026 – XII ZB 476/25
Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Eltern sind ihrerseits berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit ihrem Kind zu pflegen (§ 1684 Abs. 1 BGB). Nur unter engen Voraussetzungen kann das Familiengericht den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer ausschließen und nur dann, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Mit Beschluss vom 10. Juni 2026 (XII ZB 476/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Kind grundsätzlich auch dann persönlich durch das Beschwerdegericht anzuhören ist, wenn überprüft wird, ob ein bereits angeordneter längerfristiger oder dauerhafter Umgangsausschluss bestehen bleiben soll.
Das Gericht darf nicht allein deshalb auf eine erneute persönliche Anhörung verzichten, weil es sich davon keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht.
Dabei ist die Anhörung für ein Kind zwangsläufig keine einfache Situation. Gerade in hochkonflikthaften Familienverfahren kann es sehr belastend sein, vor Gericht über die Beziehung zu einem Elternteil sprechen zu müssen. Wer eine Abänderung des Umgangsausschlusses anstrebt, sollte deshalb auch die möglichen Auswirkungen des Verfahrens auf das Kind ganz besonders im Blick behalten.
Der BGH betont mit seiner Entscheidung die besondere Tragweite eines solchen Eingriffs in das Familienleben: Wenn ein Umgangsausschluss aufrechterhalten werden soll, muss das Gericht die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgarantien beachten. Der Schutz des Kindes und die grundrechtlich geschützten Positionen der Eltern verlangen eine sorgfältige gerichtliche Prüfung.

Ihre Rechtsanwältin für Familenrecht – Daniela Pergola
