
BGH, Beschluss vom 26. März 2025, Az. XII ZB 388/2:
Stellen Sie sich vor: Sie trennen sich, zahlen Unterhalt, ziehen mit Ihrer neuen Partnerin oder Ihrem neuen Partner zusammen, teilen Kühlschrank, WLAN und wahrscheinlich auch die Fernbedienung. Und dann klopft der Bundesgerichtshof sinngemäß an die Tür und sagt: „Herzlichen Glückwunsch zur Zweisamkeit – aber teilen Sie bitte auch Ihren Selbstbehalt.“
So (ganz grob) lässt sich ein aktueller Beschluss des BGH vom März 2025 zusammenfassen, der im Juni veröffentlicht wurde. Die zentrale Frage: Darf man den sogenannten Selbstbehalt – das, was einem Unterhaltspflichtigen zum Leben bleibt – kürzen, wenn er oder sie mit jemandem zusammenlebt? Die Antwort des Gerichts: Ja. Und zwar dann, wenn der neue Partner selbst Geld verdient.
Was bedeutet das konkret?
Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen davor, selbst in finanzielle Schieflage zu geraten – ein wirtschaftlicher Schutzmantel, wenn man so will. Dieser Mantel wird aber dünner, wenn man mit einem neuen Partner oder einer Partnerin zusammenwohnt, die ein eigenes Einkommen hat. Der BGH spricht hier von einem sogenannten Haushaltsvorteil: Zwei Haushalte zusammen bedeuten weniger Kosten – die berühmten Synergieeffekte (Wasser, Strom, Netflix…).
Im entschiedenen Fall rechnete das Gericht diesen Vorteil hälftig an, was zu einer Kürzung des Selbstbehalts führte. Kurz gesagt: Wer Zweisamkeit lebt, lebt günstiger – und das darf der unterhaltsberechtigte Ex wissen bzw. davon profitieren.
Was sollten Unterhaltspflichtige beachten?
- Neues Glück = neue Rechnung: Wer mit einem verdienenden Partner zusammenzieht, muss damit rechnen, dass dies beim Unterhalt angerechnet wird.
- Kein Einkommen = kein Vorteil: Wenn der neue Partner kein eigenes Einkommen hat, bleibt der Selbstbehalt in der Regel unangetastet.
Fazit mit Augenzwinkern
Manche sagen: „Geteiltes Glück ist doppeltes Glück.“ Der BGH sagt: „Geteilte Kosten sind halbe Kosten – und der Ex darf mitverdienen.“ Wer’s romantisch sieht, könnte sagen: Liebe zahlt sich aus – zumindest für den Unterhaltsempfänger.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht Daniela Pergola
